Peremptorische Einrede der Verjährung → §§194 ff BGB >>


Forderungen unterliegen der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB). Verjährung von Forderungen bedeutet nicht etwa, dass die Forderung in dem Zeitpunkt des Eintretens der Verjährung, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, untergeht, sondern nur, dass sie nun nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Verjährung begründet eine peremptorische, d. h. dauernde, Einrede gegen die Forderung, ohne ihre Existenz zu berühren.

Die Verjährungsfrist betrug bis 2002 grundsätzlich 30 Jahre, seither drei Jahre, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen bestehen. Für die meisten Geschäfte des täglichen Lebens und für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen bestanden schon immer Sonderregelungen, sodass die Verkürzung der Verjährungsfrist durch die Schuldrechtsreform 2002 weniger dramatisch ist, als das auf den ersten Blick erscheint (vgl. §§ 196, 852 BGB in ihren alten Fassungen).

Da die Wirkung der Verjährung nicht in einem Erlöschen des Rechts besteht, sondern nur in einer bloßen Hemmung durch eine Einrede, kann das verjährte Recht wirksam gemäß § 398 BGB abgetreten werden, ohne dass allerdings dadurch das Recht einredefrei wird.

Durch die Schuldrechtsreform 2002 ist die Verjährung vollständig neu geregelt worden. Der 5. Abschnitt des Allgemeinen Teils enthält seither drei Titel: Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194-202 BGB), Ablauf, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203-213 BGB) und Rechtsfolgen der Verjährung (§§ 214-218 BGB).


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